So viele Stunden sind für Schüler und Studenten erlaubt
Junge Menschen sollen vor Arbeit geschützt werden. Sie darf nicht zu lange dauern, zu schwer oder ungeeignet sein. Das gilt insbesondere für Schülerinnen und Schüler. Je nach Alter gelten gesetzlich bestimmte Zeitrahmen. Diese werden im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt.
Für 13- bis 14-Jährige ist beispielsweise nur leichte und kindgerechte Arbeit erlaubt. Die Tätigkeit ist dabei auf bis zu zwei Stunden täglich begrenzt. Die Arbeit darf bis maximal 18 Uhr ausgeübt werden. Die Eltern müssen dem Ferienjob zustimmen.
Jugendliche von 15 bis 17 Jahren dürfen in den Ferien bis zu vier Wochen jobben. In dieser Zeit können sie zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends arbeiten. Am Tag dürfen sie aber nicht mehr als acht Stunden und in der Woche nicht mehr als 40 Stunden beschäftigt sein.
Volljährige Schülerinnen und Schüler sowie Studenten unterliegen nicht mehr dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Sie dürfen sowohl in den Ferien als auch neben der Schule arbeiten.
Die genauen Regelungen zum Jugendarbeitsschutz werden in der Broschüre „Klare Sache“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales anschaulich erklärt.
Diese Minijob-Möglichkeiten haben Schüler und Studenten
Wer sich für einen Minijob in den Ferien entscheidet, kann entweder einen Minijob mit Verdienstgrenze oder einen kurzfristigen Minijob ausüben.
Wird der Ferienjob nur in wenigen Wochen ausgeübt, bietet sich eine kurzfristige Beschäftigung an. Entscheidend ist bei einem kurzfristigen Minijob also die Dauer der Beschäftigung. Wird der Job dauerhaft und regelmäßig ausgeübt, ist der Minijob mit Verdienstgrenze eine tolle Möglichkeit, Geld zu verdienen.
Kurzfristige Minijobs – Die Dauer ist entscheidend
Die kurzfristige Beschäftigung ist von vornherein auf einen Zeitraum von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr begrenzt. Sie findet also nicht dauerhaft oder regelmäßig statt, sondern wird nur gelegentlich ausgeübt. Der kurzfristige Minijob ist daher als Ferienjob gut geeignet. Er ist sozialversicherungsfrei, aber steuerpflichtig.
Bei der kurzfristigen Beschäftigung gibt es keine Verdienstbeschränkung. Wenn der monatliche Verdienst jedoch 520 Euro übersteigt, prüfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, ob die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung immer dann ausgeübt, wenn mit dem Einkommen der Lebensunterhalt gesichert wird. Schülerinnen und Schüler üben ihre kurzfristige Beschäftigung in der Regel nicht berufsmäßig aus. Ausnahme: Wurde die Schulausbildung bereits beendet und wird eine berufliche Ausbildung angestrebt, dann ist auch hier von Berufsmäßigkeit auszugehen.
Berufsmäßig ausgeübte Ferienjobs mit einem Verdienst über 520 Euro sind dann keine Minijobs mehr. Bei der Beurteilung hilft Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern unser Magazin-Beitrag „Kurzfristige Minijobs – berufsmäßig oder nicht?“ oder auch die „Entscheidungshilfe zur Prüfung der Berufsmäßigkeit“.
Wenn Sie noch mehr über kurzfristige Beschäftigungen wissen möchten, lesen Sie unseren Beitrag „Kurzfristige Minijobs: Erntehelfer haben jetzt Saison“.
Minijobs mit Verdienstgrenze – Auch über die Ferien hinaus möglich
Stellen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber vor Beginn der Beschäftigung fest, dass die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung nicht eingehalten werden können, kann auch ein Minijob mit Verdienstgrenze ausgeübt werden. Bei diesem dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jedoch durchschnittlich nicht mehr als 520 Euro im Monat verdienen. Er kann dafür dauerhaft und regelmäßig ausgeübt werden. Damit können Minijobberinnen und Minijobber in einem Jahr (12 Monaten) insgesamt bis zu 6.240 Euro verdienen.
Wie die Verdienstgrenze ermittelt wird und was weiterhin zu beachten ist, erläutern wir auf unserer Internetseite „Der Minijob mit Verdienstgrenze“.
Minijobs mit Verdienstgrenze unterliegen der Rentenversicherungspflicht. Die Minijobberinnen oder Minijobber zahlen also eigene Beiträge zur Rentenversicherung. Sie sind dadurch in der Rentenversicherung umfänglich abgesichert. Von dieser Rentenversicherungspflicht können sie sich jederzeit befreien lassen. Dann fällt die umfängliche Absicherung jedoch weg.
Minijobs mit Verdienstgrenze sind stets steuerpflichtig. Die Wahl zur Art der Besteuerung haben die Arbeitgeberinnen oder die Arbeitgeber. Sie entscheiden zwischen der Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent oder der individuellen Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse der Minijobberin oder des Minijobbers.
Wenn sich die Minijobberin oder der Minijobber für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung entscheidet und der Verdienst pauschal versteuert wird, erhalten Beschäftigte das Geld in der Regel ohne Abzüge ausgezahlt.
Was es beim Mindestlohn zu beachten gibt
Der Mindestlohn gilt auch für Minijobberinnen und Minijobber in Ferienjobs. Bei minderjährigen Beschäftigten können jedoch Ausnahmen gelten, wenn diese noch keine Ausbildung abgeschlossen haben. Umfangreiche Informationen zum Mindestlohn bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Ferienjob finden – So geht´s!
Gartenarbeit, Hilfe im Haushalt oder Kinderbetreuung – unsere Haushaltsjob-Börse ist ein kostenloses Stellenportal für Beschäftigungen im Privathaushalt. Hier können Privathaushalte oder potentielle Minijobberinnen und Minijobber kostenlos Hilfe suchen oder anbieten. Auch den passenden Ferienjob kann man hier finden.
Generell werden auf dem Arbeitsmarkt auch immer viele Minijobs im gewerblichen Bereich angeboten. Viele Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber suchen Minijobber zur Unterstützung. Das direkte Gespräch mit Handwerksbetrieben, dem Einzelhandel oder beispielsweise der Gastronomie bietet hier gute Möglichkeiten.