Darf man mehrere Minijobs / 520 Euro Jobs haben?
JA es ist zulässig, mehrere Minijobs nebeneinander auszuüben! Dies ist insofern nicht schlimm, so lange der Grenzwert von 520 € in der Zusammenrechnung nicht überschritten wird. Den Höchstbetrag von 520 € können Sie aus einer einzigen oder mehrere den geringfügigen Beschäftigungen erzielen. Es ist also Beispielsweise zulässig, vier verschiedene Kellner Jobs zu jeweils 100 € im Monat und einen weiteren Putzjob zu 50 € auszuüben. In der Zusammenrechnung ergibt sich hier ein Gesamtverdienst von 520 € und wird somit nicht überschritten.
Ob die Verdienstgrenze den Minijob von regelmäßig 520 Euro im Monat überschritten wird, hängt vom durchschnittlichen Jahresverdienst ab. Also 520 Euro * 12 Monate = 6240 Euro Jahresverdienst, welchen Sie geringfügig ohne Sozialversicherungsabgaben verdienen dürfen.
Welche Abgaben beim 520 Euro Job ?
Achtung! Dabei werden auch regelmäßig Einmalzahlungen berücksichtigt. Wenn Sie also 520 € monatlich verdienen, hinzu aber noch Urlaubs oder Weihnachtsgeld beziehen, sind sie nicht mehr geringfügig beschäftigt. Mehr dazu auch unter Sonderzahlung Minijob
Darf man neben dem Hauptjob noch einen 520 Euro Nebenjob haben?
Ja – Sie dürfen neben einer voll sozialversicherungspflichtigen Haupt-Tätigkeit einen Minijob zu den sozialversicherungsrechtlichen Sonderbedingungen ausüben. Dabei ist es egal ob Sie einer Vollzeittätigkeit oder eine Teilzeittätigkeit im Hauptjob nachgehen. Jedoch gilt diese Regelung nur für einen Nebenjob.
Von versicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung oder auch Hauptjob spricht man, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin mehr als geringfügig beschäftigt ist: Die Verdienstgrenze von 520 Euro wird überschritten und die Beschäftigung wird an mehr als drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr ausgeübt. Hauptjobs sind voll sozialversicherungspflichtig.
Sollten Sie zwei Nebenjobs haben, darf nur für den ersten und zwar dem früher begonnenen Nebenjob das Recht der Minijobs angewendet werden. Der zweite, später begonnene Nebenjob, fällt unter der vollen Sozialversicherungspflicht. Bitte berücksichtigen Sie, das Ihr Arbeitgeber des Hauptjobs darüber informiert werden muss, ob und wann Sie einer Nebentätigkeit nachgehen.
Rente und 520 Euro Nebenjob ?
Als Rentner der vor Beginn der regulären Altersrente Rente bezieht, dürfen Sie bis zu 520 € monatlich zu Ihrer Vollrente hinzuverdienen, ohne dass Ihre Rente gekürzt werden dürfte. Die Hinzuverdienstgrenze ist ab 1.10.2022 an die neue Geringfügigkeitsgrenze von bis zu 520 € angepasst worden. Sie können aber auch zweimal im Jahr ist ein Zuverdienst bis 1040 € haben. Dies gilt im übrigen für alle Rentenarten.
Sind Sie Bezieher der regulären Altersrente, so können Sie in unbeschränkter Höhe hinzuverdienen. Eine Anrechnung auf die Rente erfolgt demnach nicht. Wenn der Verdienst von 520 € monatlich jedoch überschritten wird, ist der Job in voller höhe kranken-und pflegeversicherungspflichtig! Allerdings entfällt die Abgabe zur Renten,- und Arbeitslosenversicherung. Wir raten sich hierzu im Vorfeld beraten zu lassen von der Rentenversicherungsanstalt – (kostenloses Servicetelefon) 0800 1000 4800
gezielte offen Fragen zum Minijob?
oder Verdienstgrenzen. So erreichen Sie die Minijob Zentrale:
Montag bis Freitag von 7:00 bis 19:00 Uhr unter
Tel.: 0355 2902-70799 / Fax: 0201 384-979797
Aus dem Ausland: 0049 355 2902-70799
www.minijob-zentrale.de
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