Mindestlohn auch bei Minijobs?
Der gesetzliche Mindestlohn von 12,00 € gilt auch für Minijobber! Der Mindestlohn ist, abgesehen von den u.a. Ausnahmen, gesetzlich verpflichtend.
Mindestlohn gilt auch für geringfügige Beschäftigungen im Haushalt?
Unter das Mindestlohngesetz fallen auch alle Minijobber, die im gewerblichen Bereich oder in Privathaushalten über das Haushaltsscheck-Verfahren beschäftigt sind. Für diese gilt ebenfalls der gesetzliche Mindestlohn von 12 Euro pro Stunde.
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Wie viele Stunden kann man als Minijobber künftig arbeiten?
Verdient ein Minijobber also 520 Euro und würde die gesetzlich vorgeschriebenen 12 Euro pro Stunde erhalten, sind es 43,33 Stunden im Monat die sie als Minijobber höchstens arbeiten dürfen, um die Verdienstgrenze nicht zu überschreiten.
Achtung !
Ob die Verdienstgrenze des Minijobs von regelmäßig 520 Euro im Monat überschritten wird, hängt vom durchschnittlichen Jahresverdienst ab. Also 520 Euro * 12 Monate = 6240 Euro Jahresverdienst, welchen Sie geringfügig ohne Abgaben verdienen dürfen. Wichtig – Dabei werden auch regelmäßig Einmalzahlungen berücksichtigt. Wenn Sie also 450 € monatlich verdienen, hinzu aber noch Urlaubs oder Weihnachtsgeld erhalten, überschreiten Sie die maximale Verdienstgrenze und sind dann nicht mehr geringfügig beschäftigt.
Bei diesen Personen und Tätigkeiten sind Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen nicht daran gebunden, den Mindestlohn zu zahlen:
- Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung (z. B. Schüler und Schülerinnen)
- Auszubildende (in Bezug auf die Ausbildungsvergütung)
- Pflichtpraktikanten und -praktikantinnen
- Freiwillige Praktikanten und Praktikantinnen bei einem Praktikum bis zu drei Monaten
- Ehrenamtlich Tätige
Warum die Sonderregelungen für U 18 jährige ?
Die Sonderregelung betrifft alle Arbeitnehmer unter 18 Jahren. Für Jugendliche unter 18 Jahren wird der Mindestlohn nicht gelten. So sollen Fehlanreize bei jungen Menschen vermieden werden, sich gegen eine Ausbildung zu entschließen.
Warum die Sonderregelung für Langzeitarbeitslose?
Bei Arbeitnehmern, die zuvor über ein Jahr arbeitslos waren, haben Arbeitgeber die Möglichkeit innerhalb der ersten sechs Monate, nach dem Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt, vom Mindestlohn abzuweichen. Ziel dieser Regelung ist es, Langzeitarbeitslosen die Rückkehr in den Arbeitsmarkt zu erleichtern.
Arbeitgeber – Pflichten und Strafen
Alle Unternehmen müssen seit dem 01.01.2015 den gesetzlichen Mindestlohn zahlen und haben eine Aufzeichnungspflicht. das heißt das Sie als Arbeitgeber spätestens am siebten Tag nach der Arbeitsleistung den Beginn, das Ende und die Dauer der geleisteten Arbeit dokumentieren müssen. Das trifft etwa auf die Gastronomie, den Messebau oder das Baugewerbe zu.
Geringfügige Beschäftigungen müssen Branchenunabhängig dokumentiert werden und die Dokumente für mindestens zwei Jahre aufbewahren. Wir empfehlen Ihnen daher, sich im Vorfeld mit Ihrem Steuerberater zu beraten. Wichtig zu wissen ist, dass bereits ab einem Verdienst von 520,01 Euro die Sozialversicherungspflicht einsetzt. Ein Nichtbeachtung kann hohe Nachzahlungen und Strafen nach sich ziehen.
Halten sich Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen nicht an das Mindestlohngesetz, können für sie im Nachhinein Nachzahlungen anfallen.
Die sogenannte Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) kontrolliert künftig die Einhaltung der Mindestlohn-Zahlungen und darf Einsicht in Lohn- und Meldeunterlagen von Unternehmen und Betrieben nehmen. Nichtzahlern drohen Geldbußen von bis zu 500.000 Euro. Zudem handelt es sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit!
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Hinweis!
Wir hoffen Ihnen hier umfassend über die neue Regelung der 520 Euro Minijobs Informationen bereitzustellen. Eine Haftung und Gewährleistung sind von dem Betreiber dieser IT-Seite ausgeschlossen und kann eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen. Des weiteren machen wir darauf aufmerksam, das das Kopieren von den hier aufgeführten Inhalten und verwenden in weiteren Medien/IT-Seiten, ohne schriftliche Erlaubnis des Seitenbetreibers, nicht gestattet ist!